Satzung
Satzung der
“Kameradschaftlichen Vereinigung ehemaliger Schüler des Pädagogiums Bad Sachsa,
K. V. Absolvia e.V.”
§ 1
- Name, Zweck und Sitz -
(1) Der am 12.11.1922 gegründete Verein führt den Namen “Kameradschaftliche Vereinigung ehemaliger Schüler des Pädagogiums Bad Sachsa, Absolvia e.V.” – abgekürzt “K. V. Absolvia e. V.”.
(2) Zweck der Vereinigung ist die Förderung des Zusammenhalts der ehemaligen Schülerinnen und Schüler des Pädagogiums Bad Sachsa mit dem Ziel, die Beziehungen zur ehemaligen Schule zu erhalten und Freundschaften für das Leben zu schaffen. Diesem Ziele dienen u.a. die jährlichen Pfingsttreffen in Bad Sachsa und das Herbsttreffen sowie regionale Zusammenkünfte.
(3) Wirtschaftliche Ziele werden nicht verfolgt.
(4) Sitz der Vereinigung ist Bad Sachsa. Sie ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Herzberg eingetragen.
§ 2
- Farben und Abzeichen der Vereinigung -
(1) Die Farben der Vereinigung sind schwarz – weiß – schwarz.
(2) Das Wappen: In schwarz schräg links ein weißer Balken, der alles belegt in verwechselten Farben mit dem Zirkel der Vereinigung. Über schwarz-weißem Helmwulst ein schwarzer offener Flug, dazwischen ein abgehauener weißer Pferdekopf. Beiderseits des Stechhelms schwarz-weiße Helmdecken. Oberhalb des Wappens Feldgeschrei: ” Absolvia sei’s Panier ! “, unterhalb der Wahlspruch: ” Treue um Treue ! “.
(3) Das Abzeichen der Vereinigung ist ein silberner Rhombus.
(4) Mitglieder, die sich für die Vereinigung in besonderem Maßen verdient gemacht haben, können auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes eine Ehrennadel in Form eines goldenen Rhombus verliehen bekommen.
§ 3
- Organe der Vereinigung -
(1) Die Organe der Vereinigung sind:
a) die Mitgliederversammlung -Konvent- (§ 4),
b) der geschäftsführende Vorstand (§ 5),
c) der erweiterte Vorstand (§ 6) und
d) der Ehrenrat (§ 7)
(2) Gerichtlich und außergerichtlich wird die Vereinigung durch den ersten Vorsitzenden oder durch den zweiten Vorsitzenden vertreten (gem. § 5 Abs. 3).
§ 4
- Die Mitgliederversammlung -
(1) Die Mitgliederversammlung (Konvent) übt die Rechte der Mitglieder in den Angelegenheiten der K. V. Absolvia e. V. aus und ist das oberste Organ der Vereinigung. Jedes Jahr zu Pfingsten findet in Bad Sachsa die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird durch den ersten Vorsitzenden unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung im Rundschreiben einberufen. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
a) die Entgegennahme der Jahresberichte der Organe der Vereinigung und des Berichts über die Rechnungsprüfung und Abrechnung,
b) die Entlastung der Organe der Vereinigung,
c) die Wahl der Organe der Vereinigung und
d) die Regelung aller der Mitgliederversammlung durch die Satzung übertragenen
Angelegenheiten.
(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmbündelung ist nicht zulässig. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
(3) In der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied Anträge zu Angelegenheiten der Vereinigung stellen. Anträge auf Satzungsänderung sind bis zum Redaktionsschluss des Frühjahresrundschreiben einzureichen, sie sind den Mitgliedern mit der Einladung im Rundschreiben bekannt zu geben.
(4) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung durch schriftlichen Antrag an den ersten Vorsitzenden zu verlangen. Der Antrag ist zu begründen. Ihm muss stattgegeben werden, wenn er mindestens von 50 Mitgliedern unterstützt wird. Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss in diesem Falle spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang (Poststempel) des Antrages stattfinden. Die Einladung erfolgt mit einfachem Brief an die zuletzt bekannte Adresse.
(5) Beschlüsse der ordentlichen Mitgliederversammlung sind auch dann gültig, wenn der Gegenstand der Beschlüsse in der Einladung nicht besonders bezeichnet ist. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt die Regelung des § 32 BGB, daß Beschlüsse nur gültig sind, wenn ihr Gegenstand bei der Einberufung mitgeteilt worden ist.
§ 5
- Der geschäftsführende Vorstand -
(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der:
a) ersten Vorsitzenden,
b) zweiten Vorsitzenden,
c) Schriftführer/in,
d) Kassenverwalter/in.
(2) Der geschäftsführende Vorstand wird für jeweils zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste und der/die zweite Vorsitzende. Beide Vorstandsmitglieder sind jeder für sich alleinvertretungsberechtigt.
(4) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle und verfasst die Rundschreiben. Er/sie sorgt für den rechtzeitigen Versand. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist im Herbstrundschreiben zu veröffentlichen. Der jeweilige Redaktionsschluss ist im Rundschreiben bekannt zu geben.
(5) Der/die Kassenverwalter/in verwaltet das Vereinsvermögen im Einvernehmen mit dem/der ersten Vorsitzenden und dem/der zweiten Vorsitzenden. Er/sie veröffentlichen im Frühjahrsrundschreiben den Kassenbericht.
§ 6
- Der erweiterte Vorstand -
(1) Zur Unterstützung des geschäftsführenden Vorstandes wird ein erweiterter Vorstand gebildet, dessen Mitglieder in den Vorstandssitzungen stimmberechtigt sind. Er besteht aus:
a) der Datenkoordination,
b) der Mitgliederbetreuung,
c) der Unterstützung der Schriftführung,
d) dem/der Verbindungsmann/frau zur Aktivitas,
e) dem/der Verbindungsmann/frau zum Schulverein,
f ) dem/der Vorsitzenden der Aktivitas und
g) dem Bereich Sonderaufgaben.
(2) Der/die Vorsitzende des erweiterten Vorstandes ist der/die Vorsitzende des geschäftsführenden Vorstandes, im Falle seiner Verhinderung der/die zweite Vorsitzende.
(3) Die Datenkoordination redigiert alle drei Jahre ein neues Mitgliederverzeichnis, stellt in Zusammenarbeit mit dem/der Schriftführer/in die Aktualität der Mitgliederdatei sicher und versorgt die Vorstandsmitglieder mit den von ihnen gewünschten Informationen.
(4) Die Mitgliederbetreuung führt den persönlichen Schriftwechsel der Vereinigung mit ihren Mitgliedern. Sie kümmert sich um die persönlichen Belange. Die Mitgliederbetreuung ist eine Dienstleistung für alle Mitglieder. Sie erfordert Phantasie und Kreativität. Besondere Vorhaben werden mit dem geschäftsführenden Vorstand abgestimmt. Unverzichtbares Hilfsmittel für die Verbindung zu den Mitgliedern ist die ständig zu aktualisierende Mitgliederkartei.
§ 7
- Der Ehrenrat -
(1) Zur Schlichtung von Streitigkeiten ernsterer Art unter den Mitgliedern sowie zur Überprüfung von Vorgängen, die sich aus Verstößen gegen die Satzung ergeben, wird von der Mitgliederversammlung ein aus drei Mitgliedern bestehender Ehrenrat für vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Er besteht aus dem Sprecher und zwei Beisitzern. Mitglieder des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes dürfen ihm nicht angehören.
(2) Der Ehrenrat hat bei der ordentlichen Mitgliederversammlung über die von ihm getroffenen Maßnahmen zu berichten. Es bleibt ihm überlassen, ob er die getroffenen Beschlüsse vor der Versammlung begründet. Die Mitglieder des Ehrenrates sind zur unbedingten Verschwiegenheit über die ihnen zur Kenntnis gebrachten Vorgänge verpflichtet.
(3) In den Ehrenrat können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden.
§ 8
- Mitglieder -
(1) Zur Vereinigung gehören:
a) ordentliche Mitglieder,
b) Ehrenmitglieder,
c) fördernde Mitglieder.
(2) Als ordentliche Mitglieder können aufgenommen werden:
ehemalige Schüler/innen des Pädagogiums.
(3) Als Ehrenmitglieder können ernannt werden:
alle Mitglieder, die sich in besonders hohem Maße über einen längeren Zeitraum um die K. V. Absolvia e. V. verdient gemacht haben.
(4) Als fördernde Mitglieder können aufgenommen werden:
a) ehemalige Direktoren, Heimleiter, Erzieher/innen, Mitarbeiter,
b) ehemalige Schulvereinsmitglieder,
c) langjährige Freunde und Förderer der K. V. Absolvia e. V..
(5) Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
(6) Soweit ehemalige Schüler des Pädagogiums Bad Sachsa der Schülervereinigung “Aktivitas” nicht angehört haben, können sie, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, ein Aufnahmegesuch an den Vorstand der K.V. Absolvia e.V. richten, das von zwei Mitgliedern der Aktivitas/Absolvia als Bürgen unterschrieben sein muss.
(7) In Ausnahmefällen können auf begründeten Antrag auch ehemalige Schüler/innen des Pädagogiums aufgenommen werden, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Voraussetzung hierfür ist die Benennung zweier Bürgen (Aktivitas/Absolvia). Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(8) Ehrenmitglieder werden durch Beschluss des Vorstandes ernannt.
(9) Andere Personen, die in enger Beziehung zur Vereinigung zu stehen wünschen – z.B. Angehörige verstorbener Mitglieder – können die fördernde Mitgliedschaft erwerben. Hierüber entscheidet auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes die Mitgliederversammlung.
§ 9
- Rechte und Pflichten der Mitglieder -
(1) Alle Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen und Zusammenkünften der Vereinigung teilzunehmen. Sie sind stimmberechtigt. Sie verpflichten sich durch den Aufnahmeantrag zur Beachtung der Satzung und insbesondere zu:
a) jederzeitigem Eintreten für das Ansehen der Vereinigung,
b) zur Entrichtung des Jahresbeitrages bis zum Konvent eines jeden Jahres,
c) zur unverzüglichen Mitteilung jedes Wohnungswechsels mit genauer Anschrift, ebenso bei Änderung der Bankverbindung (Einzugsermächtigung).
(2) Fördernde Mitglieder können nicht in den geschäftsführenden Vorstand gewählt werden.
§ 10
- Jahresbeitrag, Beitragsermäßigung, Festumlage -
(1) Der Jahresbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Neuaufgenommene Mitglieder haben spätestens im dritten Jahr nach Eintritt dem Vorstand eine Einzugsermächtigung für die Einziehung des Jahresbeitrages zu erteilen.
(2) Der Jahresbeitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres (bis zum Konvent eines jeden Jahres) auf ein Konto der Vereinigung zu entrichten.
(3) Ehepaare, bei denen beide Ehepartner ordentliche Mitglieder der K.V. Absolvia e.V. sind, bezahlen nur einen Beitrag.
(4) Beitragsermäßigungen oder Beitragsstundungen können wirtschaftlich schwachen Mitgliedern vom geschäftsführenden Vorstand gewährt werden, wenn das betreffende Mitglied glaubhaft versichert, dass seine Einkünfte zur Bestreitung des vollen Beitrages nicht ausreichen.
(5) Von den Gästen, Freunden und Angehörigen der Vereinigung, die am jährlichen Pfingsttreffen teilnehmen, wird eine Festumlage erhoben, deren Höhe jeweils auf Vorschlag des Vorstandes von der vorhergegangenen Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Ausgenommen von der Festumlage sind lediglich Kinder unter 12 Jahren. Die Festumlage beinhaltet nicht die Ballkarte.
§ 11
- Austritt und Ausschluss -
(1) Bei Austrittserklärung eines Mitgliedes wird der Austritt von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes sofort bestätigt und die Streichung der Mitgliedschaft vorgenommen. Ausstehende Beiträge fordert der Verein ein. Diese werden durch den Austritt nicht betroffen, sie müssen bezahlt werden. Der Beitrag für das Jahr, in dem der Austritt erklärt wird, ist in voller Höhe zu entrichten.
(2) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. Der Ausschluss kann insbesondere erfolgen wegen:
a) mehrfacher Nichtachtung der Satzung,
b) unehrenhaften Verhaltens,
c) Schädigung der Vereinigung und
d) wenn die Adresse eines Mitgliedes mehr als drei Jahre unbekannt ist oder ein Mitglied mehr als drei Jahre seinen jährlichen Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt hat, das heißt, wenn sich das Mitglied zwei Jahre im Verzug befindet und auch kein Ausgleich im dritten Jahr bis zum Konvent des Jahres erfolgt ist.
(3) Das Fortbestehen der Vereinigung wird durch das Austreten oder den Ausschluss einzelner Mitglieder nicht berührt. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
§ 12
- Die Rechnungsprüfer -
Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer für das laufende Geschäftsjahr. Die Wiederwahl der Rechnungsprüfer ist möglich, jedoch mit der Einschränkung, dass jeweils der dienstälteste Rechnungsprüfer aus dem Gremium ausscheidet und nur ein Mitglied neu zum Rechnungsprüfer gewählt wird. Mitglieder des geschäftsführenden / erweiterten Vorstandes dürfen die Rechnungsprüfung nicht vornehmen. Über das Ergebnis der Rechnungsprüfung ist der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 13
- Die Aktivitas -
Die Aktivitas ist die Nachwuchsorganisation der K. V. Absolvia e. V.. Sie stellt das Bindeglied zwischen der Schule, dem Internat und der K. V. Absolvia e. V. dar.
(1) Sie betreut die von der K. V. Absolvia e. V. geschaffenen Einrichtungen (Ehrenmal, Frechdachs, Zelte etc.).
(2) Die Mitglieder der Aktivitas helfen bei der Durchführung des Pfingsttreffens.
(3) Der Vorsitzende der Aktivitas nimmt an allen Vorstandssitzungen der K. V. Absolvia e. V. teil. Auf der Mitgliederversammlung erstattet er seinen Jahresbericht.
(4) Der Vorstand der K. V. Absolvia e. V. kann Anwärter für das Amt des 1. Vorsitzenden der Aktivitas ablehnen. Die Gründe sind der Aktivitas in einer Stellungnahme deutlich zu machen.
(5) Satzungsänderungen der Aktivitas sind dem Vorstand der K. V. Absolvia e. V. vor der Entscheidung vorzulegen. Der Absolviavorstand hat ein Vetorecht.
(6) Die K. V. Absolvia e. V. unterhält die Aktivitas (je nach Kassenlage) mit einem angemessenen Beitrag pro Jahr (Abhaltung der Sitzungen, Kommers etc.).
(7) Das bei der Auflösung vorhandene Vermögen fällt der K. V. Absolvia e. V. zu. Sollte die K. V. Absolvia e. V. nicht mehr bestehen s. § 16 Abs. 2 Satz 2.
(8) Die Aktivitas führt ebenfalls das Wappen der K. V. Absolvia e. V..
§ 14
- Vorstandssitzungen, außerordentliche Vorstandssitzungen -
(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des geschäftsführenden Vorstandes (gem. § 5 Abs. 1 a – d), darunter mindestens der/die erste oder der/die zweite Vorsitzende, anwesend sind.
(2) Den Vorsitz führt der/die erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der/die zweite Vorsitzende. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der ersten Vorsitzenden.
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wird der Posten durch den Vorstand kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung besetzt.
(4) Vertretung bzw. Stimmbündelung ist nicht zulässig.
(5) Die außerordentliche Vorstandssitzung kann einberufen werden:
a) durch den/die erste/n oder den/die zweite/n Vorsitzende/n.
b) auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes.
Die außerordentliche Vorstandssitzung ist nach Antragseingang schriftlich durch den/die erste/n Vorsitzende/n mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen anzuberaumen.
§ 15
- Satzungsänderungen -
Satzungsänderungen können nur von der ordentlichen Mitgliederversammlung oder der außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Satzungsänderungen müssen in der Einladung bekannt gegeben werden.
§ 16
- Auflösung der Vereinigung -
(1) Die Auflösung der Vereinigung erfolgt durch Beschluss der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Sind jedoch weniger als zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend, ist die Mitgliederversammlung zum Auflösungsbeschluss nicht beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung hat einen Nachlaßverwalter zu bestimmen.
(2) Das bei der Auflösung vorhandene Vereinsvermögen fällt dem Schulverein Pädagogium Bad Sachsa Kulenkampff-Stiftung e. V. zu. Sollte dieser Verein nicht mehr bestehen, dann geht das Vermögen an die Stadt Bad Sachsa, mit der Auflage, davon Ehrenmal und Frechdachs in einem ehrwürdigen Ansehen zu erhalten. Das Archiv (Absolvia, Aktivitas, Pädamuseum) geht an das Heimatmuseum der Stadt Bad Sachsa.
§ 17
- Wiederaufnahme eines Mitgliedes -
(1) Ausgeschlossene Mitglieder können durch einfachen Antrag an den Vorstand eine neue Mitgliedschaft bei der K. V. Absolvia e. V. beantragen. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung. Voraussetzung für eine Wiederaufnahme ist:
a) Ausgleich etwaiger Außenstände,
b) die Benennung zweier Bürgen aus der Absolvia/Aktivitas.
(2) Eine Wiederaufnahme kann verweigert werden, wenn der Antragsteller gegen § 11 Abs. 2 a – c verstoßen hat.
(3) Auf eigenen Wunsch ausgeschiedene Mitglieder können jederzeit einen Aufnahmeantrag stellen, soweit etwaige Außenstände ausgeglichen sind. Die Aufnahme geschieht durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
§ 18
- Inkrafttreten -
Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung zum Pfingsttreffen 1961 am 21. Mai 1961 einstimmig beschlossen.
Bad Sachsa, den 21. Mai 1961 gez. Unterschriften
Die in dieser vorliegenden Fassung enthaltenen Änderungen wurden von der Mitgliederversammlung zum Pfingsttreffen 1974 am 2. Juni 1974 beschlossen.
Bad Sachsa, den 2. Juni 1974 gez. Unterschriften
Die vorstehende grundlegend überarbeitete Satzung wurde von der Mitgliederversammlung zum Pfingsttreffen 1998 am 31. Mai 1998 beschlossen.
Bad Sachsa, den 31. Mai 1998 gez. Unterschriften
